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# § 34f MOG — Ermächtigungen

Marktorganisationsgesetz  
Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren und technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenverarbeitung zu regeln, um Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht durchzuführen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage an die jeweils geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 anzupassen.

(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

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Zitiervorschlag: § 34f MOG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/34f

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