Gesetze / Marktorganisationsgesetz

MOG

§ 34b Verarbeitung von Daten durch die zuständige Behörde

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde verarbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.

←§ 34a →§ 34c