Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 34b Verarbeitung von Daten durch die zuständige Behörde
Stand: 02.12.2019
Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde verarbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 34b geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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16.01.2016 Ausfertigung
§ 34b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I 52)
BGBl. I S. 52
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