Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 20 Sicherheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/20#abs-1 (1) Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide von der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der Bürge muss zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein. Die Sicherheit wird von der Marktordnungsstelle verwaltet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/20#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit trifft die Marktordnungsstelle. Die Sicherheit verfällt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/20#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 20 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 642)
BGBl. 2019 I S. 642
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.