Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 3 Marktordnungsstelle
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Freiburg, 12.10.2010 – 3 K 1198/09
- BFH, 27.11.2013 – VII B 86/12Gültigkeit der uniotären und nationalen MilchabgaberegelungenZitiert von 3
- BFH, 27.11.2013 – VII B 87/12(Marktordnungsrecht: Vereinbarkeit der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht und Verfassungsrecht - Zweck des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG)Zitiert von 3
- BFH, 03.07.2008 – V R 51/06Umsatzsteuer: Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs einer Marktordnungsstelle bei der Übernahme von Schweinen zur Beseitigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- FG Hamburg, 16.11.2015 – 4 K 100/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).