Art 30 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MAR/30#abs-1 (1) Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 23 übertragen die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalem Recht den zuständigen Behörden die Befugnis, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen in Bezug auf mindestens die folgenden Verstöße zu ergreifen:
a) Verstöße gegen Artikel 14 und 15, Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absätze 1 bis 6, Artikel 19 Absätze 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 11 und Artikel 20 Absatz 1 und
b) Verweigerung der Zusammenarbeit mit einer Ermittlung oder einer Prüfung oder einer in Artikel 23 Absatz 2 genannten Anfrage.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen festzulegen, sofern die in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verstöße bis zum 3. Juli 2016. gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Beschließen sie dies, so melden die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts in ihren Einzelheiten.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA detailliert über die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften bis zum 3. Juli 2016. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich spätere Änderungen dieser Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MAR/30#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht über die Befugnis verfügen, im Falle von Verstößen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mindestens die folgenden verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und die folgenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen:
a) eine Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
b) den Einzug der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder der vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
c) eine öffentliche Warnung betreffend die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes;
d) den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung einer Wertpapierfirma;
e) ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen sowie in Referenzwert-Administratoren oder in beaufsichtigten Kontributoren Führungsaufgaben wahrzunehmen;
f) bei wiederholten Verstößen gegen Artikel 14 oder 15 ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma, einem Referenzwert-Administrator oder einem beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen sowie in Referenzwert-Administratoren oder in beaufsichtigten Kontributoren Führungsaufgaben wahrzunehmen;
g) ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma, einem Referenzwert-Administrator oder einem beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere natürliche Person, die für den Verstoß haftbar gemacht werden kann, weil sie Geschäfte auf eigene Rechnung tätigt;
h) maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen, die mindestens bis zur dreifachen Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen;
i) im Falle einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens
i) bei Verstößen gegen Artikel 14 und 15 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro nicht ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014;
ii) bei Verstößen gegen Artikel 16 und 17 1 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014 und
iii) bei Verstößen gegen Artikel 18, 19 und 20 500 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014 und
j) im Falle einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens
i) bei Verstößen gegen Artikel 14 und 15 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss oder 15 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014;
ii) bei Verstößen gegen Artikel 16 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss oder 2 500 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014;
iii) bei Verstößen gegen Artikel 17: 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass der auf dem jährlichen Gesamtumsatz basierende Betrag für die verwaltungsrechtliche Sanktion im Hinblick auf die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis h genannten Umstände unverhältnismäßig niedrig wäre, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen in Höhe von mindestens 2 500 000 EUR verhängen können. Handelt es sich bei der juristischen Person um ein KMU, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden alternativ verwaltungsrechtliche Sanktionen in Höhe von mindestens 1 000 000 EUR oder in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014 verhängen können;
iv) bei Verstößen gegen Artikel 18 und 19: 0,8 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass der auf dem jährlichen Gesamtumsatz basierende Betrag für die verwaltungsrechtliche Sanktion im Hinblick auf die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis h genannten Umstände unverhältnismäßig niedrig wäre, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen in Höhe von mindestens 1 000 000 EUR verhängen können. Handelt es sich bei der juristischen Person um ein KMU, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden alternativ verwaltungsrechtliche Sanktionen in Höhe von mindestens 400 000 EUR oder in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014 verhängen können;
v) bei Verstößen gegen Artikel 20: 0,8 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss oder 1 000 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014.
Verweise auf die zuständige Behörde in diesem Absatz lassen die Befugnis der zuständigen Behörde, ihre Aufgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 wahrzunehmen, unberührt.
Falls es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) aufzustellen hat, bezeichnet ‚jährlicher Gesamtumsatz‘ für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe j den jährlichen Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien — Richtlinie 86/635/EWG des Rates ( 16 ) in Bezug auf Banken und Richtlinie 91/674/EWG des Rates ( 17 ) in Bezug auf Versicherungsunternehmen —, der bzw. die im letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze ausgewiesen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MAR/30#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden neben den in Absatz 2 aufgeführten Befugnissen weitere Befugnisse übertragen und höhere Sanktionen als die in jenem Absatz genannten verhängen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MAR/30#abs-4 (4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „kleines und mittleres Unternehmen“ oder „KMU“ ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 18 ).
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art 30 MAR →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 27.10.2020 – C-481/19
- EuGH, 02.02.2021 – C-481/19Marktmissbrauch: Entgegenstehen des Schweigerechts einer natürlichen Person gegenüber Sanktionen bei Verweigerung von Antworten mit Selbstbelastungsgefahr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LG Frankfurt am Main, 31.10.2016 – 5/12 KLs - 7521 Js 211504/14 (9/16)
- BVerfG, 13.06.2018 – 2 BvR 375/17, 2 BvR 1785/17Nichtannahmebeschluss: keine "Ahndungslücke" bzgl der Strafbarkeit wegen leichtfertiger Marktmanipulation gem § 39 Abs 2 Nr 11, Abs 4, § 20a Abs 1 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in "Altfällen" - insoweit Parallelentscheidung zum Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2018, 2 BvR 463/17 - mangels Vorliegens einer Ahndungslücke auch keine Beschwerdebefugnis bzgl der Rüge einer Verfassungswidrigkeit des § 52 WpHG idF vom 23.06.2017Zitiert von 2
- BVerfG, 03.05.2018 – 2 BvR 463/17Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art 103 Abs 2 GG) durch Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Insiderhandels gem § 38 Abs 3 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in einem "Altfall", mithin bei Tatbegehung vor dem 02.07.2016 - keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch angeordneten Verfall - keine Verletzung des WillkürverbotsZitiert von 8
- BGH, 08.08.2018 – 2 StR 210/16(Verurteilung wegen vorsätzlichen Marktmanipulationen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 30 MAR zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.