Gesetze / MAR · CELEX 02014R0596-20260605
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)
41 Normen · 54 zitierende Entscheidungen · Änderungen
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Art 1Gegenstand
- Art 2Anwendungsbereich
- Art 3Begriffsbestimmungen
- Art 4Meldungen und Liste der Finanzinstrumente
- Art 5Ausnahmen für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen
- Art 6Ausnahme für Maßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, der Staatsschuldenverwaltung und der Klimapolitik
- Art 7Insiderinformationen
- Art 8Insidergeschäfte
- Art 9Legitime Handlungen
- Art 10Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen
- Art 11Marktsondierungen
- Art 12Marktmanipulation
- Art 13Zulässige Marktpraxis
- Art 14Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen
- Art 15Verbot der Marktmanipulation
- Art 16Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch
- Art 17Veröffentlichung von Insiderinformationen
- Art 18Insiderlisten
- Art 19Eigengeschäfte von Führungskräften
- Art 20Anlageempfehlungen und Statistik
- Art 21Weitergabe oder Verbreitung von Informationen in den Medien
- Art 21aZugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
- Art 22Zuständige Behörden
- Art 23Befugnisse der zuständigen Behörden
- Art 24Zusammenarbeit mit der ESMA
- Art 25Verpflichtung zur Zusammenarbeit
- Art 25aMechanismus zum Austausch von Auftragsdaten
- Art 25bPlattformen für die Zusammenarbeit
- Art 26Zusammenarbeit mit Drittstaaten
- Art 27Berufsgeheimnis
- Art 29Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten
- Art 30Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
- Art 31Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen
- Art 32Meldung von Verstößen
- Art 33Informationsaustausch mit der ESMA
- Art 34Veröffentlichung von Entscheidungen
- Art 35Ausübung der Befugnisübertragung
- Art 36Ausschussverfahren
- Art 37Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und ihrer Durchführungsmaßnahmen
- Art 38Berichte
- Art 39Inkrafttreten und Geltung