Art 10 Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 18.06.2026 – C-376/24Zitiert von 1
- EuGH, 15.03.2022 – C-302/20Marktmissbrauch: Information über die bevorstehende Veröffentlichung eines Presseartikels über Marktgerüchte als Insiderinformation; Rechtmäßigkeit der Offenlegung durch Journalisten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- EuGH, 16.09.2021 – C-302/20Zitiert von 2
- EuGH, 11.09.2025 – C-701/25Zitiert von 1
- BGH, 19.11.2025 – 2 StR 224/25(Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Tätigens von Insidergeschäften)Zitiert von 1
- BGH, 18.11.2025 – II ZB 9/23Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie: Ad-hoc-Pflicht einer Holding-Gesellschaft bei Insiderinformationen aus Tochtergesellschaften und Wissenszurechnung
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 10 MAR zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MAR/10#abs-1 (1) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen vor, wenn eine Person, die über Insiderinformationen verfügt und diese Informationen gegenüber einer anderen Person offenlegt, es sei denn, die Offenlegung geschieht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben.
Dieser Absatz gilt für alle natürlichen oder juristischen Personen in den Situationen oder unter den Umständen gemäß Artikel 8 Absatz 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MAR/10#abs-2 (2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Weitergabe von Empfehlungen oder das Verleiten anderer, nachdem man selbst verleitet wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 2 als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen gemäß diesem Artikel, wenn die Person, die die Empfehlung weitergibt oder andere verleitet, nachdem sie selbst verleitet wurde, weiß oder wissen sollte, dass die Empfehlung bzw. Verleitung auf Insiderinformationen beruht.