nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 14 MAR — Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen

MAR

Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Handlungen sind verboten:

a) das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,

b) Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder

c) die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.