Art 24 Zusammenarbeit mit der ESMA
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MAR/24#abs-1 (1)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MAR/24#abs-2 (2)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MAR/24#abs-3 (3) Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2016. diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.