# § 14 MADG 2026 — Einsatz von verdeckten Bediensteten

MAD-Gesetz  
Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei dem Einsatz von verdeckten Bediensteten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 darf der Militärische Abschirmdienst eigene Bedienstete unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende einsetzen. Für den Einsatz gilt § 13 Absatz 2 bis 5 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 14 MADG 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/14
