Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 60
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- VG Stuttgart, 07.05.2024 – 13 K 9542/16Zitiert von 4
1 Entscheidung zu § 60 LwVfG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/60#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/60#abs-2 (2) Folgende Vorschriften treten außer Kraft:
10. (entfallen)
11. (entfallen)
13. bis 16. (entfallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/60#abs-3 (3) Aufgehoben werden die bisher geltenden kostenrechtlichen Vorschriften, soweit sie für das Verfahren der Gerichte mit landwirtschaftlichen Beisitzern gelten, einschließlich der Vorschriften über Rechtsanwaltsgebühren. Die bisher geltenden Vorschriften über die Höhe des Geschäftswertes und der gerichtlichen Kosten gelten jedoch fort