Gesetze / Landwirtschaftsgesetz
LwG§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwG/7#abs-1 (1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse sind von den mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens (§ 2) amtlich betrauten Stellen und Personen geheimzuhalten. §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwG/7#abs-2 (2) Auf die im Besitz des Steuerpflichtigen befindlichen Aufzeichnungen und Unterlagen, die für die Zwecke des Feststellungsverfahrens gefertigt worden sind, findet § 97 der Abgabenordnung keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige nach § 141 der Abgabenordnung zur Buchführung verpflichtet ist oder wenn er freiwillig Bücher oder Aufzeichnungen führt und beantragt, deren Ergebnis der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwG/7#abs-3 (3) Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit den Feststellungen erfolgen, dürfen keine Einzelangaben über bestimmte Betriebe enthalten.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 7 LwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 09.05.2018 – P.St. 2670 e.A.
- VG Düsseldorf, 22.12.2010 – 10 K 3298/08
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 16.11.2022 – 154/21
- OLG Hamm, 04.06.1985 – 15 W 393/84Zitiert von 1
- BVerfG, 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22 · Wiederholungswahl Berlin – eAZitiert von 11
- BGH, 20.04.2023 – III ZR 92/22Nachbarschaftlicher Schadensersatzanspruch nach Überschwemmung auf im Gefälle liegendem GrundstückZitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 LwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
14.12.1976 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.