Gesetze / Landwirtschaftsgesetz
LwG§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 13.08.2014 – P.St. 2466
- Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, 28.02.2025 – 1 GR 31/24Zitiert von 1
- VG Trier, 25.03.2010 – 2 K 306/09.TR
- OVG NRW, 15.05.2017 – 20 A 153/16
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.2006 – 6 A 11142/06Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.05.2002 – 20 B 728/02
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 12.02.2026 – 1 K 1315/26Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 18.06.2021 – Vf. 35-II-20 (HS)
- VG Köln, 09.03.2021 – 6 L 385/21Zitiert von 1
32 Entscheidungen zu § 2 LwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 LwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwG/2#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) stellt jährlich für das abgelaufene landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr den Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher Betriebe, gegliedert nach Betriebsgrößen, -typen, -systemen und Wirtschaftsgebieten, fest. Er stellt zu diesem Zweck die Betriebsergebnisse von 6 000 bis 8 000 landwirtschaftlichen Betrieben zusammen und wertet sie aus. Die Auskünfte sind freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwG/2#abs-2 (2) Zur Feststellung der Lage der Landwirtschaft und ihrer einzelnen Gruppen sind außerdem laufend alle hierzu geeigneten Unterlagen der volkswirtschaftlichen Statistik - insbesondere Index-Vergleiche - und der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft heranzuziehen.