Gesetze / Landwirtschaftsgesetz
LwG§ 6
Stand: 10.06.2019
Soweit zur Durchführung der nach § 5 beabsichtigten Maßnahmen Bundesmittel erforderlich sind, stellt die Bundesregierung die hierzu notwendigen Beträge vorsorglich in den Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das jeweilige Rechnungsjahr ein.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 LwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 11.01.2021 – P.St. 2733, P.St. 2738
- VG Düsseldorf, 22.12.2010 – 10 K 3298/08
- OLG Hamm, 04.06.1985 – 15 W 393/84Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.