Gesetze / Landwirtschaftsgesetz

LwG

§ 6

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Soweit zur Durchführung der nach § 5 beabsichtigten Maßnahmen Bundesmittel erforderlich sind, stellt die Bundesregierung die hierzu notwendigen Beträge vorsorglich in den Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das jeweilige Rechnungsjahr ein.

§ 5 § 7