Gesetze / Landwirtschaftsgesetz
LwG§ 5
Stand: 10.06.2019
Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des § 1 - insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter Einschluß der Aufwandsposten gemäß § 4 - getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf eine Betriebsführung abzustellen, die auf eine nachhaltige Ertragssteigerung gerichtet ist.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 5 LwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 04.06.1985 – 15 W 393/84Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 22.12.2010 – 10 K 3298/08
- Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, 28.02.2025 – 1 GR 31/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.03.2017 – 8 A 2914/15Zitiert von 9
- BVerwG, 16.11.2017 – 9 C 15/16Wasserentnahmeentgelt bei Nutzung eines eigenen BaggerseesZitiert von 6
- VG Trier, 30.01.2018 – 9 K 6781/17.TR
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 30.11.2017 – 5 W (Lw) 3/17, 5 WLw 3/17Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 02.08.2016 – 7 O 242/15Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2015 – 1 A 10317/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 LwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.