Gesetze / Landwirtschaftsgesetz
LwG§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 03.02.2011 – 4 KN 1/10Zitiert von 3
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 13.08.2014 – P.St. 2466
- OLG Hamm, 04.06.1985 – 15 W 393/84Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 30.11.2017 – 5 W (Lw) 3/17, 5 WLw 3/17Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2011 – 1 M 127/11Zitiert von 9
- VG Düsseldorf, 22.12.2010 – 10 K 3298/08
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 LwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesregierung legt alle vier Jahre - erstmals ab dem Jahre 2011 - dem Bundestag und dem Bundesrat einen "Bericht über die Lage der Landwirtschaft" vor. Der Bericht enthält eine Stellungnahme dazu, inwieweit
a)
ein den Löhnen vergleichbarer Berufs- und Tarifgruppen entsprechender Lohn für die fremden und familieneigenen Arbeitskräfte - umgerechnet auf notwendige Vollarbeitskräfte -,
b)
ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Betriebsleiters (Betriebsleiterzuschlag) und
c)
eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals
erzielt sind; dabei ist im wesentlichen von Betrieben mit durchschnittlichen Produktionsbedingungen auszugehen, die bei ordnungsmäßiger Führung die wirtschaftliche Existenz einer bäuerlichen Familie nachhaltig gewährleisten.