Gesetze / Landwirtschaftsgesetz
LwG§ 1
Stand: 10.06.2019
Um der Landwirtschaft die Teilnahme an der fortschreitenden Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft und um der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit Ernährungsgütern zu sichern, ist die Landwirtschaft mit den Mitteln der allgemeinen Wirtschafts- und Agrarpolitik - insbesondere der Handels-, Steuer-, Kredit- und Preispolitik - in den Stand zu setzen, die für sie bestehenden naturbedingten und wirtschaftlichen Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen auszugleichen und ihre Produktivität zu steigern. Damit soll gleichzeitig die soziale Lage der in der Landwirtschaft tätigen Menschen an die vergleichbarer Berufsgruppen angeglichen werden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 1 LwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.04.1997 – 20 A 7181/95Zitiert von 3
- OVG NRW, 12.01.1998 – 20 A 4658/97
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 11.01.2021 – P.St. 2733, P.St. 2738
- Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, 28.02.2025 – 1 GR 31/24Zitiert von 1
- VG Aachen, 19.09.2003 – 7 K 3354/97
- OVG Schleswig, 25.03.2025 – 1 KN 3/20Bauplanungsrecht: Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen fehlender Sicherung von CEF-Maßnahmen und fehlerhafter FFH-Vorprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 06.12.2019 – LVerfG 2/18
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 13.08.2014 – P.St. 2466
- LAG Düsseldorf, 23.11.2007 – 9 Sa 1090/07Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 LwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.