Gesetze / Landwirtschaftsgesetz
LwG§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 25.09.2025 – Vf. 26-III-24
- OVG NRW, 17.04.1997 – 20 A 7181/95Zitiert von 3
- OVG NRW, 12.01.1998 – 20 A 4658/97
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 11.01.2021 – P.St. 2733, P.St. 2738
- OVG NRW, 25.09.1997 – 20 A 974/96Zitiert von 13
- Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, 28.02.2025 – 1 GR 31/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 25.03.2025 – 1 KN 3/20Bauplanungsrecht: Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen fehlender Sicherung von CEF-Maßnahmen und fehlerhafter FFH-Vorprüfung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 06.12.2019 – LVerfG 2/18
- VG Schleswig, 18.09.2018 – 4 A 311/16Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 LwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Um der Landwirtschaft die Teilnahme an der fortschreitenden Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft und um der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit Ernährungsgütern zu sichern, ist die Landwirtschaft mit den Mitteln der allgemeinen Wirtschafts- und Agrarpolitik - insbesondere der Handels-, Steuer-, Kredit- und Preispolitik - in den Stand zu setzen, die für sie bestehenden naturbedingten und wirtschaftlichen Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen auszugleichen und ihre Produktivität zu steigern. Damit soll gleichzeitig die soziale Lage der in der Landwirtschaft tätigen Menschen an die vergleichbarer Berufsgruppen angeglichen werden.