Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt LuftfahrtZustVO § 6 Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 LuftVG sowie nach § 18 in Verbindung mit §§ 7, 8 und 10 LuftSiG wird den nach § 2 zuständigen Bezirksregierungen übertragen.