Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 50 Genehmigungsbehörde
Stand: 10.06.2019
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1 Entscheidung zu § 50 LuftVZO →
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Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.