Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 12 Vorläufige Verkehrszulassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/12#abs-1 (1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise, insbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, Vorführungs- und Überführungszwecke, vorläufig zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Haftpflichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen der Nachweis erbracht ist, dass die Verwendung des Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck unbedenklich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/12#abs-2 (2) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum Verkehr zu. Die Bescheinigung kann für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt werden. Sie ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/12#abs-3 (3) Die vorläufige Verkehrszulassung kann eingeschränkt, geändert oder mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/12#abs-4 (4) § 9 Absatz 3 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 LuftVZO →
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- OVG Niedersachsen, 20.05.2009 – 7 KS 59/07Zitiert von 8
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