Gesetze / Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
FluLärmG§ 3 Ermittlung der Lärmbelastung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmG/3#abs-1 (1) Der äquivalente Dauerschallpegel L(tief)Aeq Tag für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äquivalente Dauerschallpegel L(tief)Aeq Nacht und der Maximalpegel L(tief)Amax für die Nacht-Schutzzone werden unter Berücksichtigung von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs nach der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmG/3#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der erforderlichen Auskünfte der nach § 11 Verpflichteten und die Berechnungsmethode für die Ermittlung der Lärmbelastung zu regeln.
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 3 FluLärmG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.03.2006 – 4 A 1001.04Zitiert von 82
- BVerwG, 16.03.2006 – 4 A 1073.04Zitiert von 19
- BVerwG, 16.03.2006 – 4 A 1075.04Zitiert von 494
- BVerwG, 16.03.2006 – 4 A 1078.04Zitiert von 5
- BVerwG, 01.04.2009 – 4 B 61.08Zitiert von 47
- VGH Hessen, 23.01.2018 – 9 C 1852/14.TZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.01.2025 – 4 B 8/24Anforderungen Verfahrensfehler aktenwidrige EntscheidungZitiert von 8
- OVG NRW, 23.08.2024 – 20 D 135/23.AK
- VG Karlsruhe, 16.07.2024 – 8 K 1485/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 FluLärmG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.