Gesetze / Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
FluLärmG§ 3 Ermittlung der Lärmbelastung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 08.06.2018 – 20 D 81/15.AKZitiert von 6
- FG Düsseldorf, 15.04.2021 – 11 K 983/17 Gr,BG
- OVG NRW, 08.06.2018 – 20 D 83/15.AK
- VGH Hessen, 13.12.2016 – 9 C 1636/13.T
- OVG Niedersachsen, 01.07.2010 – 1 KN 11/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmG/3#abs-1 (1) Der äquivalente Dauerschallpegel L(tief)Aeq Tag für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äquivalente Dauerschallpegel L(tief)Aeq Nacht und der Maximalpegel L(tief)Amax für die Nacht-Schutzzone werden unter Berücksichtigung von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs nach der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmG/3#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der erforderlichen Auskünfte der nach § 11 Verpflichteten und die Berechnungsmethode für die Ermittlung der Lärmbelastung zu regeln.