# § 11 LuftVStG — Steuersatz

Luftverkehrsteuergesetz  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

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1.	in einem Land der Anlage 1zu diesem Gesetz	13,03 Euro
2.	in einem Land der Anlage 2zu diesem Gesetz	33,01 Euro
3.	in anderen Ländern	59,43 Euro.
```

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ab dem Jahr 2025 ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abzusenken, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt. Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis des 2,33 Milliarden Euro übersteigenden Aufkommensbetrags zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zu 2,33 Milliarden Euro. Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.

(3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort

- 1. auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder

- 2. sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet.

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Zitiervorschlag: § 11 LuftVStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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