Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung

LuftVO

§ 36 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/36#abs-1 (1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind nur unter den in Anhang SERA.5005 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 genannten Bedingungen zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/36#abs-2 (2) Bei Nacht sind Flüge nach Sichtflugregeln mit Luftsportgeräten verboten. Davon ausgenommen sind einsitzige Sprungfallschirme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/36#abs-3 (3) Die Durchführung von Sonderflügen nach Sichtflugregeln innerhalb von Kontrollzonen bei Nacht ist zulässig.

§ 35 § 37