Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 36 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- VG Minden, 29.05.2015 – 11 K 3044/12Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 431/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 432/12Zitiert von 7
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 433/12Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 18.07.2007 – 12 LC 56/07Zitiert von 11
5 Entscheidungen zu § 36 LuftVO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/36#abs-1 (1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind nur unter den in Anhang SERA.5005 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 genannten Bedingungen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/36#abs-2 (2) Bei Nacht sind Flüge nach Sichtflugregeln mit Luftsportgeräten verboten. Davon ausgenommen sind einsitzige Sprungfallschirme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/36#abs-3 (3) Die Durchführung von Sonderflügen nach Sichtflugregeln innerhalb von Kontrollzonen bei Nacht ist zulässig.