Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 37 Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Niedersachsen, 14.02.2023 – 12 LB 128/19Anforderungen an die luftverkehrsrechtliche Zustimmung zur Errichtung einer Windenergieanlage nahe einem Segelfluggelände KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VGH Baden-Württemberg, 04.04.2023 – 10 S 1560/22Windenergieanlage: Versagung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung wegen einer Hubschraubertiefflugstrecke der Bundeswehr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OVG Schleswig, 13.05.2025 – 5 KN 25/21
- OVG NRW, 01.03.2018 – 8 A 2478/15Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/37#abs-1 (1) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen von den in Anhang SERA.5005 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vorgeschriebenen Mindestflughöhen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt. Wird ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe über Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/37#abs-2 (2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/37#abs-3 (3) Segelflugzeuge, bemannte Freiballone, Hängegleiter und Gleitsegler können die in Anhang SERA.5005 Buchstabe f Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vorgeschriebenen Mindestflughöhen und Mindestabstände unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.