Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 12 Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
Stand: 10.06.2019
Zuständig für die Genehmigung der von der Flugsicherungsorganisation vorgegebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugen und rollenden Luftfahrzeugen nach Anhang SERA.3210 Buchstabe d Nummer 4 Ziffer ii Buchstabe B der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 12 LuftVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 430/12Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage: Kein Anspruch wegen Gefährdung des Luftverkehrs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 431/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 432/12Zitiert von 7
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 433/12Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 19.01.2017 – 1 LB 18/15Windkraftanlage: Versagung der luftrechtlichen Zustimmung wegen konkreter Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- VG Minden, 29.05.2015 – 11 K 3044/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 15.03.2023 – 11 K 166/19Zitiert von 1
- VGH Hessen, 07.09.2017 – 9 A 1785/15.ZZitiert von 12
- VG Kassel, 08.03.2016 – 1 K 998/13.KS
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 LuftVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2017 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2017 (BGBl. I 683)
BGBl. 2017 I S. 683
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.