Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 4 Körperliche und geistige Beeinträchtigungen
Stand: 10.06.2019
Wer infolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung eingeschränkt ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein. Das Verbot in Anhang SERA.2020 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleibt hiervon unberührt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 4 LuftVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 29.05.2015 – 11 K 3044/12Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 430/12Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage: Kein Anspruch wegen Gefährdung des Luftverkehrs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 431/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 432/12Zitiert von 7
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 433/12Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 30.06.2022 – 2-24 O 109/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.