Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt,
Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Als nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers gilt der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines visuellen Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn dieser Betrieb in Höhen unterhalb von 30 Metern erfolgt und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als 25 Kilogramm ist verboten. Die zuständige Behörde kann zum Beispiel für einen Betrieb zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Betriebsverboten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur evaluiert die Auswirkungen der in Absatz 1 Nummer 8 enthaltenen Höhenbegrenzung auf den Betrieb von bemannten Luftfahrzeugen in dem Höhenband zwischen 50 und 100 Metern über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 7. April 2017.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 21b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1766)
BGBl. 2021 I S. 1766
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 21b neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 338)
BGBl. 2021 I S. 338
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