Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betrieb von folgenden unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen bedarf der Erlaubnis:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 und keines Nachweises nach Absatz 4 bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter Aufsicht von
Absatz 1 Nummer 4 zweiter Teilsatz gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in
nach Satz 3 nachweisen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.
Der Nachweis wird erbracht durch
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis weitere Unterlagen beigefügt werden müssen. Sie kann insbesondere noch verlangen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Schutzvorschriften insbesondere des Bundesnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, sowie das Naturschutzrecht der Länder, sowie die Pflicht zur ordnungsgemäßen Flugvorbereitung im Sinne von Anhang SERA.2010 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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09.07.2024 Ausfertigung
§ 21a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 251)
BGBl. 2024 I Nr. 251
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 21a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1766)
BGBl. 2021 I S. 1766
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