§ 46 Haftung bei verspäteter Personenbeförderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 4 694 Rechnungseinheiten. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1655)
BGBl. 2020 I S. 1655
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1126)
BGBl. 2010 I S. 1126
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