§ 46 Haftung bei verspäteter Personenbeförderung
Stand: 17.07.2020
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- BGH, 10.12.2009 – Xa ZR 61/09Fluggastrechte: Keine Ausschlussfrist nach dem Montrealer Übereinkommen für Ausgleichsansprüche wegen Flugannullierung; Geltung der regelmäßigen Verjährung nach §§ 194, 195 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LG Köln, 18.11.2009 – 20 O 577/08
- OLG Celle, 22.11.2005 – 14 U 48/03
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/46#abs-1 (1) Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/46#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 5 346 Rechnungseinheiten. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.