§ 46 Haftung bei verspäteter Personenbeförderung
Stand: 17.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/46#abs-1 (1) Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/46#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 5 346 Rechnungseinheiten. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 46 LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 10.12.2009 – Xa ZR 61/09Fluggastrechte: Keine Ausschlussfrist nach dem Montrealer Übereinkommen für Ausgleichsansprüche wegen Flugannullierung; Geltung der regelmäßigen Verjährung nach §§ 194, 195 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LG Arnsberg, 15.09.2020 – 4 O 209/19Zitiert von 1
- LG Köln, 18.11.2009 – 20 O 577/08
- OLG Celle, 22.11.2005 – 14 U 48/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1655)
BGBl. 2020 I S. 1655
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1126)
BGBl. 2010 I S. 1126
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.