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Artikel 1 · BT-Drs. 19/18790 · S. 13

Zu Artikel 1 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Die Haftungshöchstbeträge für die nationale Luftverkehrshaftung nach den §§ 45 ff. LuftVG werden den geän-
derten Haftungshöchstbeträgen nach dem Montrealer Übereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97
angeglichen. Über die in § 103 Absatz 2 Satz 3 LuftVZO enthaltenen Verweisungen auf die §§ 46 Absatz 2 und
47 Absatz 4 LuftVG werden damit zugleich die Mindestversicherungssummen für die Haftpflichtversicherung
bei Verspätungs- und Gepäckschäden angepasst, soweit diese nicht dem Unionsrecht nach der Verordnung (EG)
Nr. 785/2004 unterfallen.

Zu Nummer 1
Der Haftungshöchstbetrag für die Personenschadenshaftung wird von 113 100 SZR auf 128 821 SZR angehoben.
Damit wird die Erhöhung dieses Haftungshöchstbetrags auf völkerrechtlicher Ebene (Artikel 21 Absatz 1 des
Montrealer Übereinkommens) und auf unionsrechtlicher Ebene (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2027/97 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 des Mon-
trealer Übereinkommens) für die noch dem nationalen Recht unterfallenden Haftungsfälle nachvollzogen.
Die Mindestversicherungssumme für die dem nationalen Recht unterfallende obligatorische Haftpflichtversiche-
rung bei Personenschäden nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Montrealer Übereinkommens
und nach den §§ 50, 51 LuftVG in Verbindung mit § 103 Absatz 2 Satz 1 LuftVZO bleibt unverändert bei 250 000
SZR. Sie wird künftig statt einer auf 113 100 SZR begrenzten Nichtverschuldenshaftung eine auf 128 821 SZR
begrenzte Nichtverschuldenshaftung nach Artikel 17 Absatz 1, 21 Montrealer Übereinkommen, nach Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1, 21 Montrealer Übereinkom-
men oder nach § 45 LuftVG und 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.128 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/18790, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.449–35.577 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 23ed677c5b15a288….

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