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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1655
BGBl. 2020 I S. 1655 · 4.212 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Drittes Gesetz
zur Harmonisierung des Haftungsrechts
Vom 10.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 340 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 45 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „113 100
Rechnungseinheiten“ durch die Angabe „128 821
Rechnungseinheiten“ ersetzt.
2. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 694
Rechnungseinheiten“ durch die Angabe „5 346
Rechnungseinheiten“ ersetzt.
3. In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1 131
Rechnungseinheiten“ durch die Angabe „1 288
Rechnungseinheiten“ ersetzt.
4. In § 57a Absatz 3 wird die Angabe „Gebühr 1222“
durch die Angabe „Gebühr 1224“ ersetzt.
5. Dem § 72 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die durch das Dritte Gesetz zur Harmonisie-
rung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10. Juli
2020 (BGBl. I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47
gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbe-
förderung geschuldet wurde, vor dem 17. Juli 2020
geschlossen wurde.“
Artikel 2
Änderung des
Justizverwaltungskostengesetzes
In der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwal-
tungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586,
im Luftverkehr
Juli 2020
2655), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
ist, werden die Nummern 1220 bis 1222 durch die fol-
genden Nummern 1220 bis 1224 ersetzt:
Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand
betrag
„1220 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,00 €
Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem
Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt
oder das Schlichtungsbegehren dem
Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet
wird.
1221 Beendigung des gesamten Verfah-
rens infolge Anerkennung der For-
derung des Fluggastes durch das
Luftfahrtunternehmen innerhalb
von vier Wochen ab Zuleitung des
Schlichtungsbegehrens:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 75,00 €
1222 Beendigung des gesamten Verfah-
rens vor Absendung des Schlich-
tungsvorschlags an die Beteiligten
in anderen als den in Nummer 1221
genannten Fällen:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 150,00 €
1223 Anspruchsteller sind in einem Ver-
fahren mehrere Fluggäste:
Die Verfahrensgebühr erhöht sich
für jeden weiteren Fluggast um . . . 30,00 €
1224 Auferlegung einer Gebühr nach
§ 57a Absatz 3 LuftVG . . . . . . . . . . . 30,00 €“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1655. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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