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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1655

BGBl. 2020 I S. 1655 · 4.212 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 1655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1655
                                     Drittes Gesetz
                  zur Harmonisierung des Haftungsrechts
                                                Vom 10.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                Luftverkehrsgesetzes

  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 340 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 45 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
   und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „113 100
   Rechnungseinheiten“ durch die Angabe „128 821
   Rechnungseinheiten“ ersetzt.

2. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 694
   Rechnungseinheiten“ durch die Angabe „5 346
   Rechnungseinheiten“ ersetzt.
3. In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1 131
   Rechnungseinheiten“ durch die Angabe „1 288
   Rechnungseinheiten“ ersetzt.
4. In § 57a Absatz 3 wird die Angabe „Gebühr 1222“
   durch die Angabe „Gebühr 1224“ ersetzt.

5. Dem § 72 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Die durch das Dritte Gesetz zur Harmonisie-
  rung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10. Juli

  2020 (BGBl. I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47

  gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbe-
  förderung geschuldet wurde, vor dem 17. Juli 2020
  geschlossen wurde.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
         Justizverwaltungskostengesetzes
   In der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwal-
tungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586,

im Luftverkehr
Juli 2020

  2655), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom
  20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
  ist, werden die Nummern 1220 bis 1222 durch die fol-
  genden Nummern 1220 bis 1224 ersetzt:
                                                          Gebühren-
    Nr.               Gebührentatbestand
                                                           betrag
  „1220 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,00 €
              Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem
            Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt
            oder das Schlichtungsbegehren dem
            Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet
            wird.

  1221      Beendigung des gesamten Verfah-
            rens infolge Anerkennung der For-
            derung des Fluggastes durch das
            Luftfahrtunternehmen    innerhalb
            von vier Wochen ab Zuleitung des
            Schlichtungsbegehrens:
            Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf             75,00 €
  1222      Beendigung des gesamten Verfah-
            rens vor Absendung des Schlich-
            tungsvorschlags an die Beteiligten
            in anderen als den in Nummer 1221
            genannten Fällen:
            Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 150,00 €

  1223      Anspruchsteller sind in einem Ver-
            fahren mehrere Fluggäste:

            Die Verfahrensgebühr erhöht sich
            für jeden weiteren Fluggast um . . .          30,00 €

  1224      Auferlegung einer Gebühr nach
            § 57a Absatz 3 LuftVG . . . . . . . . . . .   30,00 €“.

                              Artikel 3
                           Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.
BGBl. 2020, Seite 1656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1656

                       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                    sind gewahrt.
                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                       Berlin, den 10. Juli 2020

                                  Der Bundespräsident
                                       Steinmeier

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                               Die Bundesministerin
                       der Justiz und für Verbraucherschutz
                               Christine Lambrecht

                                Der Bundesminister
                       für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                 Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1655. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 45c9710e46787f36….