§ 44 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 11.04.2003 – 6 U 206/02Zitiert von 2
- BGH, 05.12.2006 – X ZR 165/03Zitiert von 10
- OLG Köln, 15.12.2000 – 20 U 78/00
- BGH, 15.03.2011 – X ZR 99/10Luftverkehrsrecht: Schadensersatz für den Verlust von im Gepäckstück eines Mitreisenden aufgegebenem GepäckZitiert von 3
- LG Arnsberg, 16.02.2018 – 2 O 354/15
- BGH, 21.11.2017 – X ZR 30/15Luftbeförderungsvertrag: Begriff des Einsteigens in ein Luftfahrzeug; Voraussetzungen der Haftung des Luftfahrtunternehmens nach dem Montrealer Abkommen bei einem Unfall des FluggastesZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Landshut, 09.04.2024 – 13 S 3298/23 e
- BayObLG, 30.04.2019 – 1 AR 21/19
- AG Stralsund, 08.11.2017 – 16 C 1085/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit
1.
das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2.
das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292),
3.
das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160),
4.
das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027),
5.
die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und
6.
die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.