§ 44 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit
nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 44 LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 11.04.2003 – 6 U 206/02Zitiert von 2
- BGH, 05.12.2006 – X ZR 165/03Zitiert von 10
- OLG Köln, 15.12.2000 – 20 U 78/00
- OLG Hamm, 18.03.2021 – 27 U 34/18
- BGH, 15.03.2011 – X ZR 99/10Luftverkehrsrecht: Schadensersatz für den Verlust von im Gepäckstück eines Mitreisenden aufgegebenem GepäckZitiert von 4
- LG Arnsberg, 16.02.2018 – 2 O 354/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Landshut, 09.04.2024 – 13 S 3298/23 e
- LG Arnsberg, 15.09.2020 – 4 O 209/19Zitiert von 1
- BayObLG, 30.04.2019 – 1 AR 21/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2009 Ausfertigung
§ 44 Nr. 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I 2942)
BGBl. 2009 I S. 2942
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.