§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Luftfahrzeuge werden vorbehaltlich abweichender Verordnungen des Rates der Europäischen Union in die deutsche Luftfahrzeugrolle nur eingetragen, wenn
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen deutschen Staatsangehörigen gleich. Das Gleiche gilt für Angehörige aus anderen Staaten, in denen das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die für die Verkehrszulassung zuständige Stelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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08.05.2012 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I 1032)
BGBl. 2012 I S. 1032
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.