§ 28a Entschädigungsverfahren
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 28a LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 21.12.2011 – 4 B 16.11Zitiert von 1
- BVerwG, 28.01.2016 – 4 B 43/14Rechtswegzuständigkeit für Erstattungsansprüche wegen passiven Schallschutzes gegen FluglärmZitiert von 8
- OVG Schleswig, 10.07.2014 – 2 KS 1/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.