Gesetze / Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
LuftSiZÜV§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Düsseldorf, 19.05.2011 – 6 K 4205/10Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 16.12.2022 – 6 L 2430/22Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 26.11.2021 – 6 L 1820/21Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 21.02.2019 – 6 L 3108/18Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 06.06.2018 – 6 L 1452/18Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 07.06.2017 – 6 L 2506/17Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/2#abs-1 (1) Die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen wird überprüft
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/2#abs-2 (2) Sind Personen nach Absatz 1 Beschäftigte von Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung, erfolgt abweichend von Absatz 1 die Überprüfung durch die Luftsicherheitsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Unternehmens befindet. Soweit die in Satz 1 genannten Unternehmen als herrschende Unternehmen mit mehreren abhängigen Luftfahrtunternehmen oder sonstigen Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung als Konzern (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefasst sind, ist auch für die Zuverlässigkeitsüberprüfung der in den abhängigen Unternehmen Beschäftigten der Sitz des herrschenden Unternehmens maßgeblich. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zugangsberechtigung nach § 10 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt davon unberührt.