Gesetze / Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
LuftSiZÜV§ 1
Stand: 03.05.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/1#abs-1 (1) Die Luftsicherheitsbehörde überprüft die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen nach Maßgabe des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und nach Maßgabe dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/1#abs-2 (2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 LuftSiZÜV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 16.10.2008 – 20 A 2921/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.04.2008 – 20 A 971/07Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.04.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I 840)
BGBl. I S. 840
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02.04.2008 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2008 (BGBl. I 647)
BGBl. 2008 I S. 647
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.