Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung

LuftSiSchulV

§ 8 Schulungsnachweis, Lernerfolgskontrolle

Stand: 22.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/8#abs-1 (1) Jede Person, die an einer Schulung erfolgreich teilgenommen hat, erhält einen vom Ausbilder unterschriebenen Schulungsnachweis. Bei computergestützten Schulungen kann der Schulungsnachweis durch das Programm automatisiert erstellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/8#abs-2 (2) Voraussetzung für die Erteilung des Schulungsnachweises ist die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung. Hierfür führt der Ausbilder, sofern die Schulung in Präsenz durchgeführt wird, im Anschluss an die Schulung eine Lernerfolgskontrolle durch, die von jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer erfolgreich absolviert werden muss. Für Luftsicherheitskontrollpersonal ist die Lernerfolgskontrolle schriftlich durchzuführen. Sofern die Schulung für Sicherheitspersonal oder anderes Personal computergestützt erfolgt, gilt dies auch für die Lernerfolgskontrolle. Polizeivollzugsbeamte, die Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ausüben, sind aufgrund ihrer vorhandenen Kompetenzen von der Lernerfolgskontrolle nach Satz 2 ausgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/8#abs-3 (3) Als Nachweis für die Schulung nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist eine Bestätigung des Schulenden ausreichend, dass die betreffende Person an der Schulung teilgenommen hat.

§ 7 § 9