Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 34 Fliegerärztlicher Ausschuss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Beratung der medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes bei Verfahren nach § 21 Absatz 4 Satz 1 wird ein fliegerärztlicher Ausschuss gebildet. Der fliegerärztliche Ausschuss besteht aus fünf flugmedizinischen Sachverständigen, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf der Grundlage ihrer Eignung und Erfahrung berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der fliegerärztliche Ausschuss kann zur Klärung der medizinischen Fachfragen andere flugmedizinische Sachverständige, Fachärzte und Psychologen hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf. Die Geschäftsführung wird in der Geschäftsordnung bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/34?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Dem fliegerärztlichen Ausschuss werden die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Daten durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes in pseudonymisierter Form übermittelt. Der fliegerärztliche Ausschuss nimmt gegenüber den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes schriftlich Stellung. Er kann dabei Empfehlungen aussprechen. Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes sind jedoch an die Empfehlungen des fliegerärztlichen Ausschusses nicht gebunden.
Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 338 972)
BGBl. 2021 I S. 338
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28.06.2016 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I 1548)
BGBl. 2016 I S. 1548
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 34 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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