Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wären nach Absatz 1 Nummer 1 in derselben Sache die Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, so ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in dessen Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehörden der beteiligten Länder im gegenseitigen Einvernehmen die nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 133 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 338 972)
BGBl. 2021 I S. 338
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 26 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.