Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten
Stand: 10.06.2019
Nutzen Ausbildungsbetriebe zum Zweck der Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 2 bis 5 Flugsimulationsübungsgeräte, sind hinsichtlich der Anerkennung dieser Geräte die Bestimmungen des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 LuftPersV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 27.05.2003 – VI R 85/02Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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23.11.1992 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1992 (BGBl. I 1965)
BGBl. 1992 I S. 1965
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