Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure
Stand: 10.06.2019
Erlaubnisse und Berechtigungen für eine Tätigkeit als Flugingenieur, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden, werden mit den damit verbundenen Rechten und Auflagen in der Bundesrepublik Deutschland durch das Luftfahrt-Bundesamt allgemein anerkannt.
Änderungsverlauf
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. I S. 2237
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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25.08.1998 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I 2432)
BGBl. 1998 I S. 2432
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23.11.1992 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1992 (BGBl. I 1965)
BGBl. 1992 I S. 1965
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