Gesetze / Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz
LuftNaSiG§ 6 Unterrichtung der Aktionäre
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftNaSiG/6#abs-1 (1) Der Vorstand hat mit Einberufung der Hauptversammlung nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Stimmenverhältnisse nach Nationalitäten bekanntzugeben. Der Vorstand ist verpflichtet, den jeweiligen Stand des Anteils der Stimmen im Sinne des Satzes 1 zum Ende eines jeden Quartals im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftNaSiG/6#abs-2 (2) Der Vorstand hat unverzüglich den Eintritt von Tatsachen, die gemäß § 4 zum Erwerb eigener Aktien oder zur Vornahme der Kapitalmaßnahmen befugen, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu veröffentlichen.
Änderungsverlauf
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30.06.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 16 Abs. 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2016 I S. 1514
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2415)
BGBl. 2012 I S. 2415
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.