Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung
ALV§ 3 Aufsichtsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 – L 9 KR 92/11
- LSG Rheinland-Pfalz, 04.06.2009 – L 5 KR 57/09 B ER
- LSG Rheinland-Pfalz, 06.10.2005 – L 5 KR 96/04Zitiert von 3
- BSG, 28.09.2010 – B 1 KR 3/10 RKrankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Apothekers für die Belieferung Versicherter mit Arzneimitteln nach den dem öffentlichen Recht zuzuordnenden sozialrechtlichen Regelungen des Leistungserbringungsrechts - kein Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkasse bei Verstoß gegen Vertragspflichten - Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs des Apothekers von der Genehmigung der Krankenkasse im Zeitpunkt der AbgabeZitiert von 53
- LSG Rheinland-Pfalz, 06.10.2005 – L 5 KR 167/04Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 14.12.1979 – 14 U 178/79
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Aufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.