Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung
ALV§ 4 Ermächtigung der Aufsichtsbehörden zum Erlaß von Lotsverordnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 28.09.2010 – B 1 KR 3/10 RKrankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Apothekers für die Belieferung Versicherter mit Arzneimitteln nach den dem öffentlichen Recht zuzuordnenden sozialrechtlichen Regelungen des Leistungserbringungsrechts - kein Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkasse bei Verstoß gegen Vertragspflichten - Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs des Apothekers von der Genehmigung der Krankenkasse im Zeitpunkt der AbgabeZitiert von 53
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 – L 1 KR 365/16Zitiert von 1
- BSG, 03.08.2006 – B 3 KR 6/06 RApothekenvergütung: Kein Vergütungsanspruch des Apothekers bei Überschreitung der Vorlagefrist für ein Kassenrezept KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 – L 9 KR 92/11
- LSG Thüringen, 26.05.2015 – L 6 KR 478/11
- BSG, 26.02.2014 – B 1 KR 45/13 BKrankenversicherung - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei Pflichtverletzung eines Apothekers durch Verstoß gegen landesvertragliche Abgabebestimmungen - Retaxierung als Rechtsfolgen - keine Ursachen für Obliegenheitspflichten - sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der RechtssacheZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 18.10.2018 – L 8 KR 282/17Zitiert von 3
- BSG, 23.11.2017 – B 3 KR 36/17 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit der Revision - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Retaxierung des Vergütungsanspruchs eines Apothekers für die Abgabe eines nicht zugelassenen FertigarzneimittelsZitiert von 1
- LSG Thüringen, 30.05.2017 – L 6 KR 424/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ALV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Ermächtigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes über das Seelotswesen werden auf die Aufsichtsbehörden übertragen, soweit die folgenden Vorschriften nicht bereits Regelungen treffen.