Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung

ALV

§ 4 Ermächtigung der Aufsichtsbehörden zum Erlaß von Lotsverordnungen

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Die Ermächtigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes über das Seelotswesen werden auf die Aufsichtsbehörden übertragen, soweit die folgenden Vorschriften nicht bereits Regelungen treffen.

§ 3 § 5