Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

LogAPrO

§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Logopädie,
2.
Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
3.
Audiologie und Pädaudiologie,
4.
Neurologie und Psychiatrie,
5.
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.

Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fächern einbezogen werden. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 90 Minuten und sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

§ 4 § 6