Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
LogAPrO§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung
Stand: 27.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/6#abs-1 (1) Der mündliche Teile der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufgeführten Fächern einbezogen werden. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/6#abs-2 (2) Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Bei der Bildung der Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/6#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil der Prüfung zulassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 LogAPrO →
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- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1899/16Zitiert von 5
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