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# § 5 LogAPrO — Schriftlicher Teil der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

- 1. Logopädie,

- 2. Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,

- 3. Audiologie und Pädaudiologie,

- 4. Neurologie und Psychiatrie,

- 5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.

Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fächern einbezogen werden. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 90 Minuten und sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 5 LogAPrO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/5?asof=2019-06-10

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