Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
LogAPrO§ 4 Zulassung zur Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/4#abs-1 (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Schule fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/4#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/4#abs-3 (3) Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen, tritt an die Stelle der in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise der Nachweis darüber, daß der Antragsteller am 1. Oktober 1980 mindestens fünf Jahre in der Sprach- und Stimmheiltherapie tätig war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/4#abs-4 (4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/4#abs-5 (5) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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