Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
LogAPrO§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Stand: 01.10.2023
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
| Berechneter Zahlenwert | Note in Worten (Zahlenwert) | Notendefinition |
|---|---|---|
| 1,00 bis 1,49 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 1,50 bis 2,49 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 2,50 bis 3,49 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 3,50 bis 4,49 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4,50 bis 5,49 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 5,50 bis 6,00 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Änderungsverlauf
-
01.10.2023 in Kraft
§ 9 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148)
BGBl. 2023 I Nr. 148
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.